1. Der Verein führt den Namen
Initiative Mehr
Gesundheit
2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart
unter der Nr. VR 7085 eingetragen.
Seit der Eintragung lautet der Name “Initiative Mehr Gesundheit e.V., hier im weiteren “IMG“.
3. Sitz und Gerichtsstand ist Stuttgart.
1. Als Forum für mehr Soziale Marktwirtschaft,
Freiheit, Qualität, Effektivität und Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen will
die IMG dazu beitragen, dass das Gesundheitswesen in Deutschland von seinen
planwirtschaftlich bürokratischen Ineffizienzen befreit und möglichst
schnell für einen freiheits- und qualitätsförderlichen System- und
Paradigmenwechsel geöffnet wird: Über die Weiterentwicklung und parteiübergreifende
Zusammenführung konsensfähiger Reformkonzepte sollen
a) die
Gesundheitschancen und Heilerfolge für Patienten, Versicherte und Bürger
gesteigert und gefördert,
b) die
marktwirtschaftlichen Effektivitätssteigerungs- und Kostendämpfungsmechanismen
genutzt,
c) Generationengerechtigkeit
und Nachhaltigkeit der Gesundheitsvorsorge für
alle Bürger durch die Vorgabe des marktweiten Aufbaus von Alterungsrückstellungen
gewährleistet werden.
2.
Die
Zwecke der IMG sind insbesondere
a) die nachhaltige Verbesserung und Förderung von
Gesundheits-Stand und
Heilungs-Chancen für Patienten, Versicherte und Bürger als Folge von
marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, durch die Beiträge aller am
Gesundheitswesen Beteiligten verstärkt auf diese Ziele fokussiert werden;
b) die Stärkung des unmittelbaren und mittelbaren
Einflusses von Versicherten und Patienten auf die Entscheidungen und Maßnahmen,
die das Gesundheitswesen, seine Strukturen und Leistungskraft prägen;
c) die Entwicklung, Unterstützung und Realisierung
von Konzepten und gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein Gesundheitswesen, das
mit marktwirtschaftlichen Wettbewerbsstrukturen und transparenten Anreizsystemen
alle Kostensenkungs- und Qualitätssteigerungs-Möglichkeiten dezentral und
unmittelbar, daher entsprechend effizient nutzt für mehr Qualität, mehr
Heilerfolge und Nachhaltigkeit.
3.
Der Realisierung der Satzungszwecke sollen
insbesondere dienen
a) die Förderung der unter Ziff. 2 a) und b)
genannten Interessen und die Zusammenarbeit mit den sich für sie einsetzenden
Vereinigungen,
b) Information für Mitglieder und Bevölkerung,
c) die Organisation von und die aktive Beteiligung an
Tagungen, Seminaren, Workshops, öffentlichen Diskussions- und
Informations-Veranstaltungen,
d) Öffentlichkeitsarbeit über alle geeigneten
Medien, Instrumente und Organisationsformen.
4. Die IMG verfolgt die in Ziff. 1 bis 3 genannten
Ziele, Zwecke und Aktivitäten selbstlos, unmittelbar und ausschließlich als
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
1. Das Tätigkeitsgebiet der IMG ist in erster Linie
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Tätigkeit kann auf das Ausland,
mit Schwerpunkt auf das Gebiet der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums ausgedehnt werden, so insbesondere, wenn es darum geht, dem
wachsenden Einfluss von EU-Normen und außerdeutschen Erfahrungen auf das
deutsche Heilwesen und seiner zunehmenden Vernetzung mit europäischen Anbietern
Rechnung zu tragen.
2. Die Initiative kann ihre Aktivitäten auf
Kooperationen mit nationalen und internationalen Initiativen,
Interessenvereinigungen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung erweitern.
1. Die Gesellschaft hat
a)
aktive Mitglieder
b)
fördernde Mitglieder
c)
Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind bei der Verfolgung des
Vereinszweckes und als Funktionsträger tätig. Fördernde Mitglieder unterstützen
durch ihre Beiträge den Zweck der Initiative, ohne aktiv tätig zu sein.
Personen, die den Zweck der IMG in besonderem Maße gefördert haben, kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die
Anliegen und Interessen der IMG sowie die Umsetzung der von den Vereinsorganen
gefassten Beschlüsse nach Kräften zu unterstützen.
2. Aktive Mitglieder haben in der
Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
3. Fördernde Mitglieder haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, jedoch Antrags- und Rederecht.
1. Mitglieder können natürliche Personen werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen, die die Ziele
der IMG teilen und ihre Aktivitäten unterstützen wollen.
2. Mit dem Aufnahmeantrag erkennen die Bewerber für
den Fall der Aufnahme die Satzung an.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
1. Die
Mitgliedschaft endet durch
a)
Tod
b)
Kündigung
c)
Ausschluss.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt
schriftlich an den Vorstand und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) mit der
Zahlung der Beiträge für ein Geschäftsjahr trotz Mahnung ganz oder teilweise
rückständig bleibt,
b) sich
weigert, trotz Aufforderung des Vorstandes, den Satzungs-Pflichten
oder den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen,
c) die
Interessen der IMG gröblich verletzt.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entfällt
jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung rückständiger
Beiträge wird hierdurch nicht berührt.
1. Über die Höhe der Beiträge der Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im ersten Quartal jedes
Geschäftsjahres fällig.
2. Fördermitglieder setzen die Höhe ihres Beitrags
durch Selbsteinschätzung fest.
Organe der IMG
sind:
a)
die
Mitgliederversammlung und
b)
der
Vorstand
Zur Beratung und Unterstützung von Vorstand und Geschäftsführung und im
Interesse einer möglichst wirksamen Vernetzung der IMG mit den für die
Meinungsbildung in Öffentlichkeit und Medien wie mit den in Wissenschaft,
Wirtschaft und Politik die gesamtgesellschaftliche Entwicklung maßgeblich prägenden
Kräften können
c)
ein
Präsidium und
d)
Beiräte, Foren und Arbeitskreise berufen
werden.
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten
sechs Monaten des Jahres statt. Hierzu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher (Poststempel) schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf Verlangen von mindestens eines Fünftels aller aktiven Mitglieder, das
schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte an den Vorstand
zu richten ist, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a)
die Genehmigung des Jahreabschlusses
b)
die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
c)
die Entlastung des Vorstandes
d)
die Wahl und Abberufung des Vorstandes
e)
Satzungsänderungen
f)
die Wahl der Mitglieder des Präsidiums
g)
Anträge
h)
die Auflösung der Gesellschaft.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen
die Stimme des Präsidenten bzw. des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei
Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3
der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Leiter der
Versammlung beurkundet.
8. Anträge
an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung
einzureichen. Satzungsänderungen müssen mit eventuell notwendigen Erklärungen
und Gegenüberstellungen alt und neu zusammen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung verschickt werden.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit
bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger
kooptieren.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er
nimmt die Leitungsfunktion wahr und entscheidet über die laufenden Geschäfte.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit
ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
5. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer
bestellen.
6. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, jedes andere
Vorstandsmitglied ist gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.
1. Ein Präsidium kann von der Mitgliederversammlung berufen und gebeten
werden, den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszweckes zu unterstützen. Näheres
regelt eine Geschäftsordnung.
2. In einem oder mehreren Beiräten, Foren oder Arbeitskreisen sollen Persönlichkeiten
aus der Wissenschaft und aus möglichst allen am Gesundheitswesen aktiv oder
passiv beteiligten Gruppen vertreten sein, um mit ihrem Wissen, ihrer Sicht,
ihren Vorschlägen und Diskussionsbeiträgen auf eine gesamtgesellschaftliche
Ausgewogenheit der IMG-Aktivitäten hinzuwirken . Die Mitglieder können von Präsidium
oder Vorstand oder von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt
werden. Die Gremien arbeiten ehrenamtlich. Ihre Sitzungen werden vom Präsidenten,
einem Vorstandsmitglied oder den aus ihrer Mitte gewählten Beirats-, Forums-
oder Arbeitskreisvorsitzenden geleitet.
3. Die Beschlüsse aller Gremien werden in einem Protokoll festgehalten, das
vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
1. Die Initiative haftet nur für solche vermögensrechtliche
Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen wurden. Die Haftung ist der Höhe
nach auf das Vermögen des Vereins beschränkt.
2. Für die aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der
Initiative entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein den
Mitgliedern gegenüber nicht.
1. Die Auflösung der Initiative kann nur von einer satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung
der Initiative muss mit der Einladung verschickt werden. Dieser Antrag kann nur
mit 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung der Initiative sind der Vorstandvorsitzende
und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich im übrigen nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff
BGB).
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit ähnlichem Zweck oder zur
Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO 1977 wegen ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen und bedürftig
sind (beispielsweise die Diakonie
Stetten).
Die
vorstehende Satzung wurde am 24. März 2004 von den nachfolgend unterzeichneten Mitgliedern der Gründungsversammlung beschlossen:
Für den Fall, dass von Seiten des Registergerichts, des
Finanzamts für Körperschaften oder von anderen Behörden Bedenken oder Einwände
gegen die Eintragungsfähigkeit oder Gemeinnützigkeit erhoben werden, ist der
Vorstand ermächtigt, diese Einwände oder Bedenken durch entsprechende
Satzungs-Änderungen auszuräumen.
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